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Bestellung in den USA - Zoll?
#4
Hallo Asterix,



ich hatte mich schon mal beim Zoll über das Thema Import informiert, hier die wesentlichen Inhalte der Antwort vom Zollcenter (Stand: 08/2005):





Zitat:Bei der Einfuhr von Waren aus einem Drittland in das Zollgebiet der Gemeinschaft sind grundsätzlich Zoll und Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) zu entrichten.

Die Höhe des Einfuhrzolls ist davon abhängig, welcher Warennummer des „Harmonisierten Systems“ (HS-Code) ein Produkt zugeordnet wird. Sie können die Einordnung in den Zolltarif und Ermittlung des Zollsatzes anhand der nachstehenden Ausführungen selbstständig durchführen/nachvollziehen.



elektrische Auto-Rennspiele, die den Charakter von Gesellschaftsspielen haben Code-Warennummer: 9504 9010 00 0, Drittlandszollsatz (gültig u.a. für USA): frei



Bei der Einfuhrzollabfertigung in Deutschland wird die Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) in Höhe von 16% erhoben.



Die Abgabensätze sind von der Warenart abhängig. Ob die Einfuhr für private oder gewerbliche Zwecke erfolgt, die Ware neu oder gebraucht ist, hat grundsätzlich keine Auswirkung auf die Höhe der Abgabensätze.



Die Europäische Kommission bietet einen kostenfreien Zugriff u.a. auf den Integrierten Tarif der Europäischen Gemeinschaften (TARIC) an (Java- bzw. Javascript – Tauglichkeit des PC ist erforderlich).

Dieser Zugang zum Integrierten Tarif der Europäischen Gemeinschaften wird u.a. über die Startseite unserer Homepage [url="http://www.zoll.de/"][url="http://www.zoll.de/"][url="http://www.zoll.de/"]http://www.zoll.de/[/url][/url][/url] Stichwort: Zoll interaktiv Zolltarif (TARIC) ermöglicht.

Über die Funktion "Blättern" können Sie im TARIC, nach Auswahl des Ursprungslandes, die Warennummer/n bestimmen und den Zollsatz für die Ware/n

ermitteln.

Hilfreich bei der Einordnung der Waren ist auch die Funktion „Freitextsuche“, die unter der angegebenen Internetanschrift auf der Seite TARIC-Abfrage (unten) angeboten wird.

Hier können Sie mit Angabe eines Wortes den Einstieg hinsichtlich der Einreihung in den Zolltarif vornehmen und sich dann unter Auswahl verschiedener angebotener Angaben zur Warennummer und den Zollsätzen sowie ggf. den Handelsbeschränkungen durchklicken.



Rechtsgrundlagen für die Abwicklung der Warenbewegungen im Postverkehr sind Artikel 27 bis 31 der Verordnung/EWG Nr. 918/83 sowie die Verordnung über die

Einfuhrabgabenfreiheit von Waren in Sendungen von Privatpersonen an Privatpersonen vom 11.01.1979 (BGBl. I S. 73) –mehrfach geändert-. Erfolgt die Einfuhr der Waren im Postverkehr, kommen nachstehende Bestimmungen (und Freibetragsgrenzen) zur Anwendung:



1.) Sendungen mit einem Wert von bis zu 22 Euro sind von der „Beförderungspflicht“ befreit. Wenn keine Verbote und Beschränkungen zu beachten sind, darf das Päckchen durch die Post oder durch den Kurierdienst direkt zugestellt werden. Einfuhrabgaben werden dann nicht erhoben.

Unabhängig von der Person des Versenders und des Empfängers sind alle Postsendungen (auch kommerzielle Sendungen) mit Waren, deren Gesamtwert nicht höher ist als 22 Euro, einfuhrabgabenfrei.

Lediglich bestimmte Waren (Alkoholische Erzeugnisse, Parfums, Toilettewasser, Tabak und Tabakwaren) sind von der Abgabenfreiheit ausgeschlossen. Für die Feststellung, ob Frei- bzw. Wertgrenzen (22 Euro) eingehalten worden sind, ist der Warenwert einschließlich der ausländischen Umsatzsteuer maßgebend. Hinzurechnungen und Abzüge (z.B. Beförderungskosten, ausländische Umsatzsteuer) erfolgen nicht.



2.) gewerbliche Sendungen Unabhängig vom Wert der Sendung sind solche Waren, die zur gewerblichen Verwendung oder zum Handel bestimmt sind bzw. gegen Entgelt geliefert werden, immer anzumelden. Es wird ebenfalls keine Abgabenfreiheit gewährt, wenn die Menge der eingeführten Ware Anlass zur Vermutung gibt, dass die Einfuhr aus gewerblichen Gründen erfolgt.

Beim Kauf der Ware von einem Händler (gleiches gilt beim Kauf von einer Privatperson), auch per Internet - handelt es sich um eine gewerbliche Sendung (2.), da die Lieferung gegen Entrichtung eines Entgeltes erfolgt. Es ist daher bei der Einfuhr der Ware Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) zu entrichten (Ausnahme 1.) Wertgrenze 22,-- Euro!).



Die Einfuhrabgaben für zollfreie Waren werden, vereinfacht dargestellt, wie folgt berechnet:

Rechnungsbetrag umgerechnet in Euro, ab Verkäufer /Versender (den Umrechnungskurs können Sie wie folgt abfragen: [url="http://www.zoll.de/"][url="http://www.zoll.de/"][url="http://www.zoll.de/"]http://www.zoll.de/[/url][/url][/url] dann in der rechten Spalte die Rubrik Umrechnungskurse wählen)

+    Kosten  (insbesondere Porto/Fracht/Versicherung)

=    Einfuhrumsatzsteuerwert * Einfuhrumsatzsteuersatz

=    Einfuhrumsatzsteuer



Nachstehend habe ich den Ablauf der Einfuhrabfertigung einer Postsendung für Sie skizziert:

Anlässlich der Aufgabe des Paketes bei der ausländischen Postverwaltung ist eine Zollinhaltserklärung abzugeben. Diese wird im internationalen Postverkehr außen auf dem Paket/Päckchen angebracht. Es sollte dort vermerkt werden, welche Waren (ggf. Code-Warennummer) in dem Paket enthalten sind und wie hoch der gezahlte oder zu zahlende Preis für diese Waren ist.

Der Wert der auf der Zollinhaltserklärung anzugeben ist, ist der gleiche wie der auf der Rechnung ausgewiesene zu zahlende Betrag.

Zudem muss die Rechnung der Sendung beigefügt werden. Sofern alle zur Erfüllung der Förmlichkeiten der Einfuhrzollabfertigung benötigten Unterlagen (Angaben über die Ware, den Warenwert etc.) vorliegen und der Empfänger der Postsendung nichts anderes bestimmt hat, vertritt die Deutsche Post AG den Empfänger automatisch bei der Erfüllung aller Zollförmlichkeiten (§ 5 Abs. 2 ZollVG).

Im (Luft-) Postverkehr werden die Sendungen für Deutschland nach meinen Informationen ausschließlich über das Hauptzollamt Frankfurt am Main – Flughafen in die Europäische Gemeinschaft eingeführt, durch die Post der Zollstelle dort gestellt und regelmäßig auch angemeldet und in den freien Verkehr überführt.

Der Zeitpunkt der Gestellung der Ware beim Zoll obliegt der Post bzw. dem Kurierdienst. Die reine Zollabfertigung selbst dauert normalerweise ca. 1-2 Tage (an Weihnachten, Ostern oder Pfingsten kann es etwas länger dauern).

Die Post verauslagt in diesen Fällen die anfallenden Eingangsabgaben und holt sich diese bei Auslieferung des Paketes gegen Aushändigung des Zollbescheides vom Empfänger zurück. In Fällen, in denen die Post nicht über alle Angaben verfügt oder zwingend erforderliche Unterlagen fehlen, wird die Sendung an die für den Warenempfänger zuständige Zollstelle weitergeleitet. Die Post benachrichtigt diesen entsprechend und fordert ihn auf, die Zollanmeldung selbst beim Zollamt vorzunehmen.

Kurierdienste wickeln entsprechende Sendungen nach meinen Informationen nach dem gleichen Schema ab. Allerdings werden hier zum Teil andere Flughäfen benutzt. Von der Übersendung an die Zollstelle am Wohnort des Empfängers sehen die Kurierdienste üblicherweise ab. Unklarheiten werden mit dem Warenempfänger geklärt; die Sendung wird anschließend am (Flughafen-) Zollamt durch den Kurierdienst abgewickelt.



Nachrichtlich möchte ich Sie ganz allgemein auf die Ausführungen auf unserer Homepage www.zoll.de hinweisen, die zum Thema Zoll einige Informationen bietet.



Auskünfte können aus rechtlichen Gründen nur unverbindlich erteilt werden.



Mit freundlichen Grüßen



Im Auftrag





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Zoll – Infocenter Frankfurt am Main

Hansaallee 141

60320 Frankfurt am Main

Tel.: +49 (0) 69-469976-00

Fax: +49 (0) 69-469976-99

E-Mail: info@zoll-infocenter.de

Internet: [url="http://www.zoll.de"][url="http://www.zoll.de"][url="http://www.zoll.de"]http://www.zoll.de[/url][/url][/url]

Sie erreichen das Zoll-Infocenter

Montag – Donnerstag 07:00 – 17:00 Uhr

Freitag 07:00 – 16:00 Uhr

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Ich hoffe, dass hilft Dir ein bischen weiter.



Gruss



jasonj
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